Allgemeine Geschäftsbedingungen von DELCO CONTROLS AG

1.    Anwendbarkeit     

1.1 Für jede von DELCO CONTROLS AG (nachfolgend „Lieferant“) auszuführende Lieferung sind die nachstehenden Bedingungen verbindlich. Mit der Erteilung einer Bestellung oder eines Auftrags anerkennt der Kunde (nachfolgend „Besteller“) die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferanten nur, wenn er sie ausdrücklich anerkannt hat.

1.2 Für Sonderanfertigungen und bei besonderen Verhältnissen können abweichende/ergänzende Regelungen zur Anwendung kommen. Abweichende Regelungen sind in jedem Fall nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

1.3 Art und Umfang der Lieferung gehen aus der vom Lieferanten ausgestellten schriftlichen Auftragsbestätigung hervor. Von der Auftragsbestätigung abweichende Vereinbarungen bedürfen zum Erlangen der Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Abweichende Bestimmungen in der Auftragsbestätigung gehen diesen allgemeinen Bedingungen sowie den länderspezifischen Lieferbedingungen ab Ziffer 12 vor.

1.4 Die länderspezifischen Lieferbedingungen ab Ziffer 12 gehen den nachfolgenden allgemeinen Bestimmungen vor.

1.5 Sämtliche Lieferbedingungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen richten sich nach dem Regelwerk der Incoterms 2000.

1.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.


2.    Preise

2.1 Die Preise im Katalog, auf Preislisten und im Webshop sind unverbindlich. Die Preise werden erst durch Auftragsbestätigung oder durch Warenlieferung mit Rechnung des Lieferanten verbindlich.

2.2 Die Preise gelten ab dem Werk des Lieferanten (EXW bezeichneter Ort) in der auf den Dokumenten erwähnten Währung (CHF Schweizer Franken oder EUR Euro) und verstehen sich ohne Verpackung, exkl. Mehrwert- oder Umsatzsteuer, Transportversicherung und anderen Abgaben.

2.3 Ändern sich nach Abgabe der Auftragsbestätigung durch den Lieferanten die Kostenfaktoren(Rohmaterial, Wechselkursaufschläge usw.), so können Preisanpassungen vorgenommen werden.

2.4 Bei Anschlussaufträgen ist der Lieferant nicht an die Preise früherer Auftragsbestätigungen gebunden.


3.    Zahlungskonditionen

3.1 Sämtliche Rechnungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug auf eines der vom Lieferanten angegebenen Bank-/Postkonti zahlbar. Eine Verrechnung mit irgendwelchen Ansprüchen des Bestellers gegen den Lieferanten (wie aus Mängelrüge) ist ausgeschlossen. Für das Einlösen von Zahlungen mittels Scheck wird eine Gebühr von CHF 10 / EUR 7 erhoben, die bei der nächsten Bestellung in Rechnung gestellt werden kann. Auftragsbezogen können abweichende Regelungen getroffen werden, soweit diese schriftlich festgelegt sind. Insbesondere können auch Voraus- und/oder Akontozahlungen oder andere Sicherheiten verlangt werden.

3.2 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug können neue Zahlungskonditionen für sämtliche offenen Aufträge festgelegt werden. Ab der 2. Mahnung wird eine Gebühr von pauschal CHF 15 / EUR 10 pro Mahnung berechnet. Im Weiteren werden dem Besteller auch ohne vorgängige Mahnung Verzugszinsen ab Eintritt des Verzugs in der Höhe von 5% des ausstehenden Betrages in Rechnung gestellt. Der Lieferant ist weiter berechtigt, vom Besteller Ersatz für die notwendigen Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten einschliesslich Anwaltskosten zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Bei Verzug des Bestellers ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits ausgelieferte Waren zurückzufordern.


4.    Eigentumsvorbehalt

4.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferant zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferant auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferant steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

4.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

4.3 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen.

4.4 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferanten liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant hätte dies ausdrücklich erklärt.


5.    Lieferung, Lieferfristen und Lieferverzug

5.1 Die Lieferfristen für Warenlieferungen werden in der Auftragsbestätigung schriftlich festgehalten und geben den geplanten Liefertermin an. Ein bestimmter Liefertermin ist nur dann verbindlich, wenn er in der Auftragsbestätigung auf Verlangen des Bestellers ausdrücklich als fixer Termin bestätigt wird. Der Lauf der Lieferfristen beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages oder der Bestellung erforderlichen Unterlagen, allfälliger Anzahlungen und der rechtzeitigen Material- und / oder Werkzeugbeschaffung. Mit Meldung der Versandbereitschaft an den Besteller gilt die Lieferfrist als eingehalten. Bei Überschreitung einer vereinbarten fixen Lieferfrist tritt Verzug erst durch besondere schriftliche Mahnung des Bestellers ein; Ziffer 5.2 nachfolgend ist vorbehalten. Im Falle des Verzuges ist der Besteller nur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in jedem Fall ausgeschlossen.

5.2 Für den Fall von unvorhersehbaren Ereignissen wie namentlich solche höherer Gewalt sowie Verzögerungen in der Waren-, Material- und Werkzeugbeschaffung ist der Lieferant zur Verlängerung der Lieferzeiten um die Dauer der Auswirkung solcher Ereignisse berechtigt; es ist dabei unerheblich, ob diese Ereignisse innerhalb oder ausserhalb unseres Betriebes eingetreten sind. Der Besteller kann deshalb keine Verzugs- oder sonstigen Schadenersatzforderungen stellen. Bei einer Verlängerung der Lieferfrist von mehr als 6 Monaten können sowohl der Lieferant wie der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

5.3 Ist der Besteller mit den eigenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferanten aus laufenden oder früheren Lieferungen im Rückstand, ruht die Lieferpflicht und die Verbindlichkeit der Liefertermine für sämtliche noch offenen Aufträge. Die Lieferkonditionen werden nach Zahlungseingang neu festgelegt. Ein Anspruch des Bestellers auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.

5.4 Abrufaufträge/Rahmenkontrakte werden speziell vereinbart. Es ist dem Lieferanten freigestellt, die ganze Serie auf einmal bereitzustellen oder nur Teile davon. Die Lieferzeiten richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen, wobei die Punkte 5.1 bis 5.3 Anwendung finden. Änderungswünsche zwischen den Teillieferungen oder die Anpassung von Lieferzyklen können Kostenfolgen nach sich ziehen.

5.5 Werden Teillieferungen für Abrufaufträge/Rahmenkontrakte (s. Ziffer 5.4) nicht innert der vereinbarten Frist abgerufen, so steht dem Lieferanten das Recht zu, die noch nicht bezogene Menge in Rechnung zu stellen und ihre Abnahme innert 14 Tagen zu fordern. Wird die ursprünglich bestellte Menge nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgerufen, so hat der Lieferant Anspruch, die mengenbedingt gewährten Vergünstigungen anteilsmässig zurückfordern. Nach Ablauf der Abnahmefrist lagert die Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers beim Lieferanten während maximal 6 Monaten. Nach dieser Zeit behält sich der Lieferant vor, die Ware auf Kosten des Bestellers zu entsorgen. Bei Standardprodukten kann ein nicht vollständig abgerufener Abrufauftrag/Rahmenkontrakt vom Besteller saldiert werden; der Lieferant ist in diesem Fall berechtigt, allfällig im Voraus gewährte Mengenrabatte nachträglich zurückzufordern.

5.6 Ist nicht ausdrücklich schriftlich „Komplettlieferung“ vereinbart, behält sich der Lieferant Teillieferungen vor. In diesem Fall werden die Transport- und Verpackungskosten pro Teillieferung verrechnet.


6.    Versand- und Transportrisiko / Übergang von Nutzen und Gefahr

6.1 Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Besteller werden Versandweg und Versandart nach freiem Ermessen vom Lieferanten gewählt. Die Transport- und Verpackungskosten werden zu Selbstkosten oder als Pauschale verrechnet.

6.2 Nutzen und Gefahr gehen auf den Besteller über, sobald die bestellte Ware das Lieferwerk verlässt.

6.3 Wird die Annahme oder der Versand durch das Verhalten des Bestellers verzögert, trägt dieser Nutzen und Gefahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe bzw. der Versandbereitschaft.


7.    Rücknahmen

7.1 Für falsch oder zu viel bestellte Ware besteht grundsätzlich keine Rücknahmepflicht. In Ausnahmefällen kann die Rücksendung von Ware mit dem Lieferanten vereinbart werden, bedarf aber in jedem Fall dessen vorgängige schriftliche Genehmigung.

7.2 Stimmt der Lieferant der Rücknahme zu, ist er berechtigt, eine Umtriebsentschädigung (Wiedereinlagerungsgebühr) von CHF 30 / EUR 20 geltend zu machen.

7.3 Die zurückgesandte Ware muss mängelfrei sein. Den Rücktransport organisiert der Lieferant mit seinem Spediteur. Die Selbstkosten für den Rücktransport werden bei der Gutschrift in Abzug gebracht. Es werden ausschliesslich Produkte gutgeschrieben; bereits verrechnete Transportspesen für den Versand zum Besteller werden nicht gutgeschrieben.

7.4 Speziell für den Besteller beschaffte oder hergestellte Produkte sind von jeglicher Rücknahme ausgeschlossen.


8.    Produkteänderungen

Modell-, Mass- und Konstruktionsänderungen von Standardprodukten bleiben jederzeit vorbehalten.

9.    Gewährleistung / Haftung

9.1 Der Lieferant haftet nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen für die sorgfältige Ausführung der Bestellung, wobei für Qualität und Ausführung der gelieferten Ware Ziffer 8 bzw. die ausdrücklich schriftlich vereinbarten Spezifikationen massgebend sind.

9.2 Sämtliche Angaben, Bezeichnungen, Informationen, Daten, Tabellen und Zeichnungen im Katalog und im Webshop (auch und insbesondere im technischen Teil) sowie auf sonstigen Mitteilungen des Lieferanten basieren auf Angaben und Unterlagen der Hersteller, der Geschäftspartner des Lieferanten oder auf dessen langjähriger Erfahrung. Sie verstehen sich ausdrücklich als blosse Hinweise bzw. Empfehlungen (allgemeine Leistungsbeschreibung) und sind nicht als Beschaffenheitsgarantie oder Zusicherung bestimmter Eigenschaften von Seiten des Lieferanten auszulegen. Die entsprechenden Angaben befreien den Besteller bzw. Anwender der vom Lieferanten bezogenen Produkte nicht davon, für den jeweiligen Verwendungszweck die geeigneten eigenen Prüfungen durchzuführen und die gesetzlichen Anforderungen im Bestimmungsland einzuhalten. Für die Aussagen in den Unterlagen und sonstigen Mitteilungen wird jegliche Haftung ausgeschlossen.

9.3 Wünscht der Besteller Beratung oder Vorschläge bei der Wahl von geeigneten Materialien-, Werkstoffen oder Produkten, so erbringt der Lieferant die entsprechenden Dienstleistungen nach bestem Wissen vor dem Hintergrund des jeweiligen Stands der Technik. Der Lieferant schliesst jedoch jede Haftung für diese Beratungsdienstleistungen aus, vorbehältlich einer ausdrücklichen schriftlichen Zusicherung betreffend der Qualität, Materialeigenschaften und / oder Eignung für den angegebenen Zweck. Es ist Angelegenheit des Bestellers, dem Lieferanten die Verwendung der betreffenden Produkte und Materialien offen zu legen und sich über die Verwendungsmöglichkeiten und Eignung des vorgeschlagenen Materials Gewähr zu verschaffen. Bei Verwendung von Produkten für einen nach den Materialeigenschaften nicht geeigneten Zweck übernimmt alleine der Besteller die Haftung; allfällige Schadenersatzansprüche gegen den Lieferanten sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Produkte, die für medizinische Zwecke oder für die Verwendung mit Lebensmitteln vorgesehen sind.

9.4 Die chemische und mechanische Beständigkeit des eingesetzten Materials ergibt sich aus den Beständigkeitslisten und Unterlagen der Zulieferer des Lieferanten. Diese Angaben haben lediglich informativen Charakter. Die Materialeigenschaften können sich unter den konkreten Einsatzbedingungen ändern. Für allenfalls aus mangelhafter chemischer oder mechanischer Beständigkeit des eingesetzten Materials resultierende Folgeschäden wird jede Haftung des Lieferanten ausgeschlossen.

9.5 Der Besteller verpflichtet sich, den Lieferanten in einem allfälligen Rechtsstreit von Ansprüchen Dritter und daraus entstehenden Kosten freizustellen und einem Rechtsstreit auf Aufforderung des Lieferanten hin beizutreten.


10.    Mängelhaftung für Sachmängel

10.1 Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Mängelrügen müssen dem Lieferanten innert 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt werden. Danach gilt die Ware als genehmigt. Diese Rügefrist kann für qualitative Kontrollen nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung verlängert werden.

10.2 Nacharbeiten, die an den gelieferten Teilen ohne Zustimmung des Lieferanten durchgeführt werden, sowie unsachgemässe Behandlung oder Lagerung haben den Verlust aller Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten zur Folge.

10.3 Erweist sich die Mängelrüge als begründet, leistet der Lieferant kostenlos Ersatz durch Nachbesserung oder Neulieferung oder schreibt den Rechnungsbetrag oder den Minderwert gut. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere für entgangenen Gewinn oder jede Art von Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Die Mängelrüge ist begründet, sofern die betroffene Ware nachweislich infolge schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar ist bzw. die ausdrücklich zugesicherten und schriftlich vereinbarten Eigenschaften eindeutig nicht aufweist. Erweist sich die Mängelrüge als unbegründet, ist der Lieferant berechtigt, die entstandenen Kosten dem Besteller in Rechnung zu stellen.

10.4 Ersetzte oder rückvergütete Waren werden Eigentum des Lieferanten und sind ihm auf Verlangen auf seine Kosten zurückzusenden.

10.5 Der Lieferant haftet grundsätzlich nicht für Transportschäden. Transportschäden sind sofort dem Transportführer anzuzeigen.


11.    Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht

Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für alle aus dem Rechtsverhältnis zwischen Besteller und Lieferanten entstehenden Verbindlichkeiten ist der Sitz der DELCO CONTROLS AG: Bergdietikon / Aargau. Das Rechtsverhältnis untersteht dem Schweizerischen Recht (unter Ausschluss des Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf (CISG)).


Länderspezifische Ergänzungen

12.    Lieferungen in die Schweiz und nach Liechtenstein

12.1 Lieferung
Die Lieferung von Standardprodukten aus dem Katalog und aus dem Webshop erfolgt ab Werk Bergdietikon, unversichert und unverpackt (EXW Berikon). Ab CHF 300 Netto-Warenwert pro Bestellung und Destination erfolgt die Lieferung von Standardprodukten frei Haus (CPT Lieferort Schweiz), verpackt.

12.2 Transport, Verpackung und Bearbeitung
Für Bestellungen von Standardprodukten aus dem Katalog und aus dem Webshop unter CHF 300 Netto-Warenwert berechnet der Lieferant folgende Pauschale für Porto-, Fracht-, Versand-, Verpackungs- und Bearbeitungskosten:
- CHF 10 bei Normalversand (Auslieferung innerhalb 1-2 Tage)
- CHF 20 bei EXPRESS-Versand (Auslieferung am Folgetag vor 10:00 Uhr)

12.3 Kleinfakturazuschlag
Wenn der Netto-Warenwert einer Bestellung unter CHF 50 liegt, wird ein Kleinfakturazuschlag von CHF 10 berechnet.


13. Lieferungen in EU-Länder

13.1 Mindestbestellsumme
Die Mindestbestellsumme beträgt EUR 100; Aufträge unter diesem Wert werden nicht angenommen.

13.2 Lieferung
Die Lieferung von Standardprodukten aus dem Katalog und aus dem Webshop erfolgt ab Werk Bergdietikon, unversichert und unverpackt (EXW Bergdietikon). Die Fracht- sowie Verpackungs- und Bearbeitungskosten werden dem Besteller zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Kosten für eine allfällige Versicherung, Steuern, Abgaben, Gebühren und Zölle gehen zu Lasten des Bestellers.

13.3 Zahlungskonditionen
Lieferungen erfolgen gegen Vorauszahlung. Bei abweichenden Zahlungskonditionen werden bei Zahlungsverzug Mahngebühren von je EUR 10 für jede Mahnung sowie ohne vorgängige Mahnung ab Fälligkeit Verzugszinsen in der üblichen Höhe berechnet.

13.4 Dokumente
Kosten für Ursprungszeugnisse oder Legalisierungen von Exportdokumenten werden separat in Rechnung gestellt. Der Besteller hat sich selber zu vergewissern, ob die Produkte allfälligen gesetzlichen Bestimmungen für die Einfuhr oder die Verwendung im Bestimmungsland entsprechen. Der Lieferant kann hierfür nicht haftbar gemacht werden.


14. Lieferungen in Nicht-EU-Länder (ohne Schweiz)

Die Regelungen für Exportlieferungen in Nicht-EU-Länder erfolgen nach individueller Vereinbarung.

CH - 8962 Bergdietikon, im April 2015

DELCO  CONTROLS  AG

www.delcocontrols.com